Ihr Haus in neuem Licht
AGB Elektrotechniker
Stand Januar 2016
1. Geltung
1.1. Diese
Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (F+D
Elektro GMbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde)
für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden
auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wird.
1.2.
Es gilt gegenüber
unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.fd-elektro.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3.
Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere
Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In
Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen
sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit
Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden
gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4.
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und
sind entgeltlich. Verbraucher werden
vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten
Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3.
Preise
3.1.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.
Preisangaben verstehen sich
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten
nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist
dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5.
Wird uns vom Kunden eine
Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von
maximalermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 10 EUR
pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 10 EUR
pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur
Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir
sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest 5
% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc.
seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,
in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das
Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.8.
Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig
verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und
Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.
Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt
die Abrechnung nach Aufmaßen, und
ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei
Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten
Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte
Ware (Beistellungen)
4.1.
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 5 % des
Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des
Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und
Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel
des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die
Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom
Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber
Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2%
Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen
wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt
der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den
Kunden einzustellen.
5.7. Wir
sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis
steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht
eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der
Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC),
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten
des Kunden
7.1. Unsere
Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde
alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere
hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene
Details zu den notwendigen Angaben
können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt
der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im
Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der
Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die
für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie
und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso
haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir
sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der
Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann
verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des
Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
erreichen.
8.2. Dem
unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt
es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/
Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht
der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder
durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und
erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich
(zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und
-leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen
und Termine
9.1. Fristen
und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2. Werden
der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben
9.3.
Wir sind berechtigt, für die
dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb ## % des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon
unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen
Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn
deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug
mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
10.
Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1.
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge
nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir
diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden
ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung
zu veranlassen.
11.
Gefahrtragung
11.1. Für
den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b
KSchG.
11.2. Auf
den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den
Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der
unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.
Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
12.
Annahmeverzug
12.1. Gerät
der Kunde länger als ##
Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung
der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen
Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei
Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr in Höhe von ##
zusteht.
12.3. Davon
unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu
stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13.
Eigentumsvorbehalt
13.1. Die
von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung
ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen.
13.3. Im
Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät
der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses
Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der
Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir
sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für
den Kunden zumutbar zu betreten;
dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde.
13.8. In der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden
freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen
14.
Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt
der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind
wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des
Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz
der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der
Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso
können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4.
Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen
15.
Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne,
Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die
Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der
Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.
Gewährleistung
16.1. Es
gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist
für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr
ab Übergabe.
16.3. Der
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe
von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist
eine gemeinsame Übergabe vorgesehen
und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses
vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur
Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind
die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der
unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10.
Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde
bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens ##
Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig
erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13.
Die mangelhafte Lieferung
oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des
Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den
Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch
uns zu ermöglichen.
16.15.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht
in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand
kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen
Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. nicht nachkommt.
17.
Haftung
17.1. Wegen
Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber
unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche
unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der
Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden –
ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere
Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder
Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn
und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.
Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische
Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont
redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19.
Allgemeines
19.1. Es
gilt österreichisches Recht
19.2. Das
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort
ist der Sitz des Unternehmens (Salzburger
Str. 187, 4600 Wels).
19.4. Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen
Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.